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Veranstaltung: 70 Jahre Artikel 7 des Staatsvertrages von Wien in Eisenstadt

  • OEVZ
  • vor 40 Minuten
  • 2 Min. Lesezeit

EINLEITUNG | UVODNE RIČI

Mag. Josef BURANITS, LL.M.

Generalsekretär | Generalni tajnik

Österreichisches Volksgruppenzentrum | Centar austrijanskih narodnih grup


VORTRAG  | PREDAVANJE

Michael SCHREIBER

Historiker und Geschäftsführer | Povjesničar i poslovoditelj

Burgenländische Forschungsgesellschaft | Gradišćansko društvo za istraživanje


PODIUMSDISKUSSION | DISKUSIJA NA PODIJU

Prof. Mag. Dr. Marija WAKOUNIG, MAS

Historikerin | Povjesničarka

Leitung des Wiener Austrian and Central European Centers


Mag. Rudi VOUK

Jurist | Pravnik

Verein der Kärntner Slowenischen Juristen / Društvo koroških slovenskih pravnikov


Mag. Jandre PALATIN

Jurist | Pravnik

Kroatischer Kulturverein im Burgenland | Hrvatsko kulturno društvo u Gradišću


Mag. Josef BURANITS, LL.M.

Präsident | Predsjednik - Kroatischer Kulturverein im Bgld. / Hrvatsko kulturno društvo u Gradišću

Vorsitzender des Beirates f. die kroatische Volksgruppe / Predsjednik Savjeta za hrvatsku narodnu grupu


Bitte beachten Sie:

Diese Veranstaltung wird fotografiert und gefilmt. Das dabei entstehende Material kann für Social Media und

andere Veröffentlichungen genutzt werden. Mit Ihrem Erscheinen erklären Sie sich damit einverstanden.



Artikel 7. des Staatsvertrages von Wien 1955

Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten


1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.


2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.


3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.


4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.


5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.

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