Veranstaltung: 70 Jahre Artikel 7 des Staatsvertrages von Wien in Eisenstadt
- OEVZ
- vor 40 Minuten
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EINLEITUNG | UVODNE RIČI
Mag. Josef BURANITS, LL.M.
Generalsekretär | Generalni tajnik
Österreichisches Volksgruppenzentrum | Centar austrijanskih narodnih grup
VORTRAG | PREDAVANJE
Michael SCHREIBER
Historiker und Geschäftsführer | Povjesničar i poslovoditelj
Burgenländische Forschungsgesellschaft | Gradišćansko društvo za istraživanje
PODIUMSDISKUSSION | DISKUSIJA NA PODIJU
Prof. Mag. Dr. Marija WAKOUNIG, MAS
Historikerin | Povjesničarka
Leitung des Wiener Austrian and Central European Centers
Mag. Rudi VOUK
Jurist | Pravnik
Verein der Kärntner Slowenischen Juristen / Društvo koroških slovenskih pravnikov
Mag. Jandre PALATIN
Jurist | Pravnik
Kroatischer Kulturverein im Burgenland | Hrvatsko kulturno društvo u Gradišću
Mag. Josef BURANITS, LL.M.
Präsident | Predsjednik - Kroatischer Kulturverein im Bgld. / Hrvatsko kulturno društvo u Gradišću
Vorsitzender des Beirates f. die kroatische Volksgruppe / Predsjednik Savjeta za hrvatsku narodnu grupu
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Artikel 7. des Staatsvertrages von Wien 1955
Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten
1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.
4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten.
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